Der gemeinnützige Verein
Gemeinnützige Vereine genießen Steuervorteile. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt ist deshalb für jeden Verein von besonderer Bedeutung.
Nach den steuerlichen Vorschriften verfolgt ein Verein gemeinnützige Zwecke, wenn er nach seiner Satzung und tatsächlich ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit selbstlos fördert. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Vereinen, die der Jugendhilfe oder der Altenhilfe, dem Sport, der Kunst und Kultur dienen. Ebenso, die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums usw. Eine weitere Aufzählung findest Du in § 52 Abs. 2 AO.
Entscheidend ist, dass die Vereine ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und keine anderen Zwecke verfolgen.
Die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit setzt nicht nur voraus, dass der Verein tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, sondern er muss dies auch in seiner Satzung festlegen. In der Satzung muss vor allem zum Ausdruck kommen,
- dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke selbstlos verfolgt, wobei diese im Einzelnen aufzuführen sind
- dass die Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden und die Mitglieder keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten
- dass der Verein keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt
- dass bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf.
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Ein zu hoher Beitrag oder eine zu hohe Aufnahmegebühr kann sich schädlich auf die Gemeinnützigkeit auswirken.
Eine Verträglichkeit mit der Gemeinnützigkeit wird noch angenommen, wenn die erhobenen Beiträge und Umlagen zusammen im Durchschnitt ca.1.000 Euro je Mitglied und Jahr und daneben erhobene Aufnahmegebühren im Durchschnitt 1.500 Euro für die im Jahr neu aufgenommenen Mitglieder nicht übersteigen.
Es ist für die Gemeinnützigkeit eines Vereins unschädlich, wenn er neben den oben angeführten Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen, einschließlich sonstiger Mitgliedsumlagen, zusätzlich eine Investitionsumlage erhebt: Diese darf höchstens ca. 5.000 Euro innerhalb von 10 Jahren je Mitglied betragen. Die Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, die Zahlung der Umlage auf bis zu 10 gleiche Jahresraten zu verteilen.
Die Investitionsumlage kann allerdings nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Der Verein darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen und nicht überwiegend auf eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit ausgerichtet sein. Außerdem darf ein Verein seinen Mitgliedern keine finanziellen und keine sachlichen Zuwendungen machen (§55 AO).
Mittelverwendung
Der Verein muss die zur Verfügung stehenden Mittel zeitnah - in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr - für seine satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Die Herkunft der Mittel spielt dabei keine Rolle.
Der Verein muss Beiträge, Spenden, Zinsen, Miet-und Pachterträge, Gewinne aus Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen für seine Zweckaufgaben verwenden.
Zweckgebundene Rücklage
Voraussetzung für eine zweckgebundene Rücklage ist, dass ohne sie die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nicht erfüllt werden könnten. Die Mittel müssen für steuerbegünstigte satzungsmäßige Vorhaben angesammelt werden.
Betriebsmittelrücklage
Zur Absicherung für betriebliche Ausgaben, wie Gehälter oder Mieten, ist die Bildung einer so genannten Betriebsmittelrücklage für eine angemessene Zeit zulässig.
Freie Rücklage im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Die Bildung einer solchen Rücklage ist zulässig, wenn dies wirtschaftlich begründet ist. Hierfür muss ein konkreter Anlass gegeben sein, der auch aus unternehmerischer Sicht die Bildung der Rücklage rechtfertigt.
Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO
Die Zuführung zu dieser Rücklage darf bis zu einem Drittel des Überschusses aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus bis zu 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel betragen.
Alle Rücklagen müssen in der Rechnungslegung ausgewiesen werden.
Kommentare, Fragen und Ergänzungen erwünscht