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Channel: Beratung bei der Vereinsgründung und -führung
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Der Vorstand

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Der Vor­stand
Der Vorstand vertritt den Verein ge­richt­lich und au­ßer­ge­richt­lich in rechtlichen und wirtschlichen Angelegenheiten.

Rechts­stel­lung des Vor­stands
Der Vorstand kann aus einer oder meh­re­ren Per­so­nen be­ste­hen und ist in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.

Auf­ga­ben des Vor­stands
Der Vor­stand führt die Geschäfte des Vereins. Dies um­fasst alle Tä­tig­kei­ten zur För­de­rung des Ver­ein­szwecks, so­weit sie nicht durch Ge­setz oder Sat­zung einem an­de­ren Organ zu­ge­wie­sen sind. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen, der die laufenden Geschäfte führt.

Bei der Erstellung einer Tätigkeitsbeschreibung für einen Geschäftsführer wirke ich gerne mit - E-Mail

Der Vor­stand ist das Ver­tre­tungs­or­gan des Ver­eins. Er ver­tritt den Ver­ein ge­richt­lich und au­ßer­ge­richt­lich. Be­steht der Vor­stand nur aus einer Per­son, so ist das Vor­stands­mit­glied zur Ein­zel­ver­tre­tung des Ver­eins be­rech­tigt.

Wenn der Vor­stand aus meh­re­ren Per­so­nen be­steht und die Sat­zung keine Re­ge­lung über die Art der Ver­tre­tung trifft, ist um­strit­ten, wel­che Ver­tre­tungs­re­ge­lung gilt. Nach einer Auf­fas­sung wird der Ver­ein wirk­sam durch eine Mehr­heit der Vor­stands­mit­glie­der ver­tre­ten. Nach einer an­de­ren Auf­fas­sung kön­nen nur alle Vor­stands­mit­glie­der zu­sam­men den Ver­ein wirk­sam ver­tre­ten.

Als wei­te­re Auf­ga­ben des Vor­stands sind im Ge­setz aus­drück­lich ge­nannt:

  • die An­mel­dung des Ver­eins zum Ver­eins­re­gis­ter zur Er­lan­gung der Rechts­per­sön­lich­keit,
  • die An­mel­dung von Sat­zungs- und Vor­stands­än­de­run­gen sowie
  • die Ein­rei­chung einer Be­schei­ni­gung über die Zahl der Ver­eins­mit­glie­der auf Ver­lan­gen des Re­gis­ter­ge­richts.

Wahl und Be­stel­lung des Vor­stands
Das Amt eines Vor­stands­mit­glieds wird durch die so­ge­nann­te "Be­stel­lung" von der Mitgliederversammlung ver­lie­hen. Wenn nicht von der Satzung anders geregelt, wird der Vorstand, durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Vorstandsamt ist erst dann übertragen, wenn der Gewählte die Wahl annimmt.

Zum Vor­stand kön­nen nicht nur Ver­eins­mit­glie­der, son­dern auch Ver­eins­frem­de be­stellt wer­den, wenn die Satzung dies nicht ausschließt. Vor­stands­mit­glie­der kön­nen na­tür­li­che und ju­ris­ti­sche Per­so­nen sein.

Tä­tig­keit des Vor­stands und Haf­tung ge­gen­über dem Ver­ein
Die Vor­stands­mit­glie­der sind ver­pflich­tet, die Geschäfte des Vereins zu führen und den Ver­ein zu ver­tre­ten. Der Vor­stand ist beim Füh­ren sei­ner Ge­schäf­te an die Wei­sun­gen der Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­bun­den und hat die wirk­sa­men Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung aus­zu­füh­ren. Der Vorstand hat der Mit­glie­der­ver­samm­lung regelmäßig Re­chen­schaft ab­zu­le­gen, Jahresabschlüsse und Kostenaufstellungen vorzulegen (Rechnungslegungspflicht) und Auskünfte zu erteilen. Eine Mitgliederversammlung sollte mindestens einmal im Jahr stattfinden.

Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

Eine wirk­sa­me Be­gren­zung der Haf­tungs­ri­si­ken der Ver­eins­vor­stän­de wird durch die Ent­las­tung durch die Mitgliederversammlung be­wirkt. Durch die Ent­las­tung bil­ligt der Ver­ein die vor­an­ge­gan­ge­ne Amts­füh­rung oder die Ge­schäfts­füh­rungs­maß­nah­me eines Vor­stands­mit­glieds. Damit ver­zich­tet der Ver­ein auf alle Scha­den­er­satz­an­sprü­che wegen pflicht­wid­ri­ger Ge­schäfts­füh­rung, die für die Mit­glie­der­ver­samm­lung bei sorg­fäl­ti­ger Prü­fung aller Vor­la­gen und Be­rich­te er­kenn­bar waren. Ein An­spruch der Vor­stands­mit­glie­der auf Ent­las­tung be­steht jedoch nicht. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann auch nur ein­zel­ne Vor­stands­mit­glie­der ent­las­ten und eine Ent­las­tung der an­de­ren ab­leh­nen. Die Vor­stands­mit­glie­der, die nicht ent­las­tet wer­den, haf­ten dem Ver­ein wei­ter­hin für die Schä­den aus einer pflicht­wid­ri­gen Ge­schäfts­füh­rung nach den all­ge­mei­nen Re­ge­lun­gen.


Beendigung des Vor­stands­am­tes

Das Vor­stands­amt endet mit dem Ab­lauf der vor­ge­se­he­nen Amts­zeit, durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit. Ein Vor­stands­mit­glied kann sein Vor­stands­amt auch vor­zei­tig, ohne An­ga­be von Grün­den, nie­der­le­gen wenn ge­währ­leis­tet ist, dass auch wei­ter­hin ein funk­ti­ons­fä­hi­ger Vor­stand be­steht. Ein Vorstandsmitglied kann sofort sein amt niederlegen, wenn für die Amts­nie­der­le­gung ein wich­ti­ger Grund vor­liegt und die Fort­füh­rung des Amtes nicht mehr zu­ge­mu­tet wer­den kann.

Kommentare, Fragen und Ergänzungen erwünscht

 

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