Der Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in rechtlichen und wirtschlichen Angelegenheiten.
Rechtsstellung des Vorstands
Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Dies umfasst alle Tätigkeiten zur Förderung des Vereinszwecks, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen, der die laufenden Geschäfte führt.
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Der Vorstand ist das Vertretungsorgan des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, so ist das Vorstandsmitglied zur Einzelvertretung des Vereins berechtigt.
Wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht und die Satzung keine Regelung über die Art der Vertretung trifft, ist umstritten, welche Vertretungsregelung gilt. Nach einer Auffassung wird der Verein wirksam durch eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Nach einer anderen Auffassung können nur alle Vorstandsmitglieder zusammen den Verein wirksam vertreten.
Als weitere Aufgaben des Vorstands sind im Gesetz ausdrücklich genannt:
- die Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit,
- die Anmeldung von Satzungs- und Vorstandsänderungen sowie
- die Einreichung einer Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder auf Verlangen des Registergerichts.
Wahl und Bestellung des Vorstands
Das Amt eines Vorstandsmitglieds wird durch die sogenannte "Bestellung" von der Mitgliederversammlung verliehen. Wenn nicht von der Satzung anders geregelt, wird der Vorstand, durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Vorstandsamt ist erst dann übertragen, wenn der Gewählte die Wahl annimmt.
Zum Vorstand können nicht nur Vereinsmitglieder, sondern auch Vereinsfremde bestellt werden, wenn die Satzung dies nicht ausschließt. Vorstandsmitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
Tätigkeit des Vorstands und Haftung gegenüber dem Verein
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die Geschäfte des Vereins zu führen und den Verein zu vertreten. Der Vorstand ist beim Führen seiner Geschäfte an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden und hat die wirksamen Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung regelmäßig Rechenschaft abzulegen, Jahresabschlüsse und Kostenaufstellungen vorzulegen (Rechnungslegungspflicht) und Auskünfte zu erteilen. Eine Mitgliederversammlung sollte mindestens einmal im Jahr stattfinden.
Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
Eine wirksame Begrenzung der Haftungsrisiken der Vereinsvorstände wird durch die Entlastung durch die Mitgliederversammlung bewirkt. Durch die Entlastung billigt der Verein die vorangegangene Amtsführung oder die Geschäftsführungsmaßnahme eines Vorstandsmitglieds. Damit verzichtet der Verein auf alle Schadenersatzansprüche wegen pflichtwidriger Geschäftsführung, die für die Mitgliederversammlung bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und Berichte erkennbar waren. Ein Anspruch der Vorstandsmitglieder auf Entlastung besteht jedoch nicht. Die Mitgliederversammlung kann auch nur einzelne Vorstandsmitglieder entlasten und eine Entlastung der anderen ablehnen. Die Vorstandsmitglieder, die nicht entlastet werden, haften dem Verein weiterhin für die Schäden aus einer pflichtwidrigen Geschäftsführung nach den allgemeinen Regelungen.
Beendigung des Vorstandsamtes
Das Vorstandsamt endet mit dem Ablauf der vorgesehenen Amtszeit, durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit. Ein Vorstandsmitglied kann sein Vorstandsamt auch vorzeitig, ohne Angabe von Gründen, niederlegen wenn gewährleistet ist, dass auch weiterhin ein funktionsfähiger Vorstand besteht. Ein Vorstandsmitglied kann sofort sein amt niederlegen, wenn für die Amtsniederlegung ein wichtiger Grund vorliegt und die Fortführung des Amtes nicht mehr zugemutet werden kann.
Kommentare, Fragen und Ergänzungen erwünscht