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Channel: Beratung bei der Vereinsgründung und -führung
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Die Mitgliederversammlung

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Die Mit­glie­der­ver­samm­lung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins

Rechtliche Stellung Mit­glie­der­ver­samm­lung
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist die Versammlung aller Mitglieder. Die Mit­glie­der des Ver­eins versammeln sich, um durch Be­schlüs­se über die An­ge­le­gen­hei­ten des Ver­eins zu ent­schei­den. Die Mit­glied­schaft im Ver­ein und die mit ihr un­trenn­bar ver­bun­de­nen Teil­ha­be­rech­te der Ver­eins­mit­glie­der sind nicht über­trag­bar und nicht ver­erb­lich. Die Sat­zung kann je­doch zu­las­sen, dass die Mit­glied­schaft über­tra­gen wer­den kann.

Auf­ga­ben der Mit­glie­der­ver­samm­lung
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat folgende Auf­ga­be:

  • die Be­stel­lung (Wahl) des Vor­stands,
  • die Än­de­rung der Ver­eins­sat­zung und
  • die Auf­lö­sung des Ver­eins.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung trifft grund­le­gen­den Ent­schei­dun­gen und der Vor­stand führt die lau­fen­den Ge­schäf­te des Ver­eins.
Der Vor­stand kann re­gel­mä­ßig schnel­ler und sach­kun­di­ger über die lau­fen­den Ge­schäf­te des Ver­eins ent­schei­den. Eine Mit­glie­der­ver­samm­lung kann nicht so schnell und ein­fach ein­be­ru­fen wer­den wie eine Vor­stands­sit­zung.

Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vorstand einberufen. Wel­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Einberufung der Mit­glie­der­ver­samm­lung einzuhalten sind, regelt die Satzung.

Ver­eins­sat­zun­gen sehen or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen üb­li­cher­wei­se in­ner­halb be­stimm­ter Zeit­räu­me vor, zum Bei­spiel min­des­tens ein­mal im Jahr. Eine au­ßer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn im In­ter­es­se des Ver­eins grund­le­gen­de Ent­schei­dun­gen zu tref­fen sind.

Bei der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung ist zu be­nen­nen, welche  Ver­eins­an­ge­le­gen­hei­ten in der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu be­schlie­ßen sind. In der Ta­ges­ord­nung sind die Beschlusspunkte so umfänglich zu benennen, dass die Teilnehmer sich angemessen vorbereiten können.

Ein Mus­ter für eine Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung stelle ich gerne zur Verfügung.

Durch­füh­rung der Mit­glie­der­ver­samm­lung
Die Mitgliederversammlung hat die Ver­eins­auf­ga­ben sach­ge­recht zu er­le­digen und Be­schlüs­se ord­nungs­ge­mäß zu fassen. Wenn in der Satzung nichts anderes geregelt ist, leitet der Vorstand die Mit­glie­der­ver­samm­lun­g. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist Her­rin über ihr Ver­fah­ren, so­weit die Sat­zung keine bin­den­den Re­ge­lun­gen ent­hält. Die Ver­samm­lung kann durch Mehr­heits­be­schluss das Be­ra­tungs- und Ab­stim­mungs­ver­fah­ren be­stim­men. Der Lei­ter ist an die Ent­schei­dun­gen der Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­bun­den.

Die Ver­samm­lungsleitung

  • gibt die Ta­ges­ord­nung be­kannt und legt die Rei­hen­fol­ge der Tagesordnungspunkte fest (die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann al­ler­dings durch Mehr­heits­be­schluss auch eine an­de­re Rei­hen­fol­ge be­stim­men),
  • ruft die Ta­ges­ord­nungs­punk­te zur Aus­spra­che und Be­schluss­fas­sung auf,
  • legt die Re­de­zei­ten der Mit­glie­der fest,
  • kann Mit­glie­dern das Wort ent­zie­hen und sie auch von der Ver­samm­lung aus­schlie­ßen, wenn dies er­for­der­lich ist.

Be­schluss­fas­sung der Mit­glie­der­ver­samm­lung
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det grund­sätz­lich durch Be­schluss. So­weit die Sat­zung nichts an­de­res be­stimmt, hat jedes Ver­eins­mit­glied eine Stim­me in der Mit­glie­der­ver­samm­lung, die es grund­sätz­lich per­sön­lich ab­ge­ben muss, es sei denn, die Satzung sieht eine Überlassung des Stimmrechtes an einen Vertreter vor.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht folgende Regelungen vor: Ein wirk­sa­mer Be­schluss be­darf grund­sätz­lich der Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men. Für sat­zungs­än­dern­de Be­schlüs­se und Be­schlüs­se über die Auf­lö­sung des Ver­eins, je­weils eine Mehr­heit von drei Vier­teln der ab­ge­ge­be­nen Stim­men. Für einen Be­schluss, durch den der Zweck des Ver­eins ge­än­dert wer­den soll, ist die Zu­stim­mung aller Ver­eins­mit­glie­der er­for­der­lich. Die Sat­zung kann in allen Fäl­len aber auch ab­wei­chen­de Mehr­heits­er­for­der­nis­se be­stim­men. Be­schlüs­se wer­den mit der Be­schluss­fas­sung wirk­sam.

Kommentare, Fragen und Ergänzungen erwünscht

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