Bestimmte Regeln müssen in der Vereinssatzung enthalten sein, Angabe, die eine Vereinssatzung enthalten sollte und Inhalte, die eine Vereinssatzung zusätzlich enthalten kann.
Die Muss-Inhalt der Vereinssatzung
Die Vereinssatzung eines eingetragenen Vereins muss folgende Regeln enthalten (§57 BGB)
- den Zweck des Vereins,
- den Namen des Vereins,
- den Sitz des Vereins und
- dass der Verein eingetragen werden soll.
Der Zweck des Vereins
Der Zweck beschreibt die Zielsetzung des Vereins und damit den Leitsatz für die praktische Vereinsarbeit.
Der Name des Vereins
Der Vereinsname kann frei gewählt werden, soll sich aber deutlich von anderen in diesem Ort oder dieser Gemeinde eingetragenen Vereinen unterscheiden.
Der Sitz des Vereins
Der Sitz des Vereins legt die gerichtliche und behördliche Zuständigkeiten fest. Er wird in der Satzung festgelegt und ist frei bestimmbar. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verein an seinem gewählten Sitz tatsächlich aktiv oder postalisch zu erreichen ist.
Der Eintrag ins Vereinsregister
Die Satzung des Vereins legt fest, dass der Verein im Vereinsregister eingetragen wird.
Soll-Inhalt der Vereinssatzung
Die Vereinssatzung eines eingetragenen Vereins soll nach § 58 BGB Bestimmungen enthalten
- über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
- über die Bildung des Vorstandes,
- über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Die Regelung über Ein- und Austritt der Mitglieder
Dieser Satzungspunkt beschreibt, wie sich der Vereinsein- und austritt geregelt ist (Beitrittserklärung oder ein bestimmtes Aufnahmeverfahren).
Die Beitragsregelung
Die Regelung soll mindestens festlegen, ob Beiträge zu leisten sind. Art und Höhe der Beiträge müssen nicht in der Satzung festgelegt werden.
Die Bildung des Vorstandes
Hier sollte geregelt werden, wer den Vorstand wählt und aus wievielen Mitglieder sich der Vorstand zusammensetzt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Wie und in welcher Form die Mitgliederversammlung einberufen wird und die Protokollierung der Beschlüsse sollten geregelt werden.
Kann-Inhalt der Vereinssatzung
Wenn die Satzung keine Regelungen trifft, gilt das BGB und somit eine "gesetzliche Regelvereinsverfassung" vorhanden, die in vielen Fällen zu einem ausgewogenen Interessenausgleich aller Beteiligten führt. Satzungsregelungen sind nur erforderlich, soweit für den Verein andere Regelungen gelten sollen.
Die Form der Satzung
Beim eingetragenen Verein ist die Schriftform erforderlich, die von den Gründern unterzeichnete Satzung beim Vereinsregister einzureichen ist.
Zur Vermeidung nachträglicher Satzungsänderungen ist es ratsam, den Sat¬zungsentwurf vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung dem Finanzamt zur Prüfung vorzulegen. In vielen Finanzämtern gibt es Vereinsbeauftragte, die in steuerliche Fragen helfen.
Die Finanzämter prüfen in gewissen Zeitabständen, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit wei¬terhin erfüllt sind.
Bei der Erstellung Deiner Vereinssatzung helfe ich gerne - E-Mail
Anmeldung beim Vereinsregister
Folgende Unterlagen sind beim Vereinsregister einzureichen:
- ein Anmeldungsschreiben,
- das Original und eine Abschrift (Kopie) der Satzung und eine Abschrift (Kopie) des Gründungsprotokolls und
- eine Abschrift (Kopie)über die Bestellung des Vorstands.
Das Anmeldungsschreiben
Das Anmeldungsschreiben soll Folgendes enthalten:
- die Anmeldung des gegründeten Vereins zur Eintragung im Vereinsregister,
- Namen, Geburtsdaten und Anschriften der gewählten Vorstandsmitglieder und
- die öffentlich beglaubigten Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die Anmeldung
Die Anmeldung muss von allen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern - vor dem Notar (oder - in manchen Bundesländern - vom Ratsschreiber) unterschrieben werden. Die Unterschriften sind öffentlich zu beglaubigen. In einigen Bundesländern gibt es Ausnahmeregelungen. Bitte vorher beim Vereinsregister (Registergericht) erfragen.
Satzung, Gründungsprotokoll und die Urkunde der Vorstandsbestellung
Der Anmeldung ist die Satzung, Gründungsprotokoll und die Urkunde der Vorstandsbestellung mit je einer Kopie beizufügen. Aus der Satzung soll sich der Tag der Errichtung des Vereins ergeben. Die Urschrift der Satzung muss von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein.
Ein Muster der Anmeldung und eine Mustersatzung stelle ich gerne zur Verfügung - E-Mail.
Der Eintrag in das Vereinsregister
In das Vereinsregister werden eingetragen und vom Amtsgericht veröffentlicht:
- der Name des Vereins mit dem Zusatz "eingetragener Verein" oder nach abweichender Satzung in Kurzform "e. V.",
- der Sitz des Vereins,
- der Tag der Satzungserrichtung,
- die Namen, Geburtsdaten und Wohnorte aller Vorstandsmitglieder,
- Regelungen in der Satzung, die die Vertretungsberechtigung des Vorstands und die Beschlussfassung betreffen.
Die Urschrift der Satzung wird dem Verein mit einer Bescheinigung der Eintragung zurückgegeben.
Kommentare, Fragen und Ergänzungen erwünscht