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Channel: Beratung bei der Vereinsgründung und -führung
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Die Vereinssatzung

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Bestimmte Regeln müssen in der Vereinssatzung enthalten sein, Angabe, die eine Vereinssatzung enthalten sollte und Inhalte, die eine Vereinssatzung zusätzlich enthalten kann.

Die Muss-Inhalt der Vereinssatzung
Die Vereinssatzung eines eingetragenen Vereins muss folgende Regeln enthalten (§57 BGB)

  • den Zweck des Vereins,
  • den Namen des Vereins,
  • den Sitz des Vereins und
  • dass der Verein eingetragen werden soll.

Der Zweck des Vereins
Der Zweck beschreibt die Zielsetzung des Vereins und damit den Leitsatz für die praktische Vereinsarbeit.

Der Name des Vereins
Der Vereinsname kann frei gewählt werden, soll sich aber deutlich von anderen in diesem Ort oder dieser Gemeinde eingetragenen Vereinen unterscheiden.


Der Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins legt die gerichtliche und behördliche Zuständigkeiten fest. Er wird in der Satzung festgelegt und ist frei bestimmbar. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verein an seinem gewählten Sitz tatsächlich aktiv oder postalisch zu erreichen ist.

Der Eintrag ins Vereinsregister
Die Satzung des Vereins legt fest, dass der Verein im Vereinsregister eingetragen wird.

Soll-In­halt der Ver­eins­sat­zung
Die Ver­eins­sat­zung eines ein­ge­tra­ge­nen Ver­eins soll nach § 58 BGB Be­stim­mun­gen ent­hal­ten

  • über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
  • darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
  • über die Bildung des Vorstandes,
  • über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

    Die Regelung über Ein- und Austritt der Mitglieder
    Dieser Satzungspunkt beschreibt, wie sich der Vereinsein- und austritt geregelt ist (Bei­tritts­er­klä­rung oder ein bestimmtes Auf­nah­me­ver­fah­ren).

    Die Beitragsregelung
    Die Re­ge­lung soll min­des­tens fest­le­gen, ob Bei­trä­ge zu leis­ten sind. Art und Höhe der Bei­trä­ge müs­sen nicht in der Sat­zung fest­ge­legt wer­den.

    Die Bildung des Vorstandes
    Hier sollte geregelt werden, wer den Vorstand wählt und aus wievielen Mitglieder sich der Vorstand zusammensetzt.

    Die Einberufung der Mitgliederversammlung
    Wie und in welcher Form die Mit­glie­der­ver­samm­lung einberufen wird und die Protokollierung der Beschlüsse sollten geregelt werden.

    Kann-In­halt der Ver­eins­sat­zung
    Wenn die Satzung keine Regelungen trifft, gilt das BGB und
    somit eine "ge­setz­li­che Re­gel­ver­eins­ver­fas­sung" vor­han­den, die in vie­len Fäl­len zu einem aus­ge­wo­ge­nen In­ter­es­sen­aus­gleich aller Be­tei­lig­ten führt. Sat­zungs­re­ge­lun­gen sind nur er­for­der­lich, so­weit für den Ver­ein an­de­re Re­ge­lun­gen gel­ten sol­len.

    Die Form der Satzung
    Beim ein­ge­tra­ge­nen Ver­ein ist die Schrift­form er­for­der­lich, die von den Grün­dern un­ter­zeich­ne­te Sat­zung beim Ver­eins­re­gis­ter ein­zu­rei­chen ist.

    Zur Vermeidung nachträglicher Satzungsänderungen ist es ratsam, den Sat¬zungsentwurf vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung dem Finanzamt zur Prüfung vorzulegen. In vielen Finanzämtern gibt es Vereinsbeauftragte, die in steuerliche Fragen helfen.

    Die Finanzämter prüfen in gewissen Zeitabständen, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit wei¬terhin erfüllt sind.

    Bei der Erstellung Deiner Vereinssatzung helfe ich gerne - E-Mail

    An­mel­dung beim Vereinsregister
    Folgende Unterlagen sind beim Ver­eins­re­gis­ter ein­zu­rei­chen:

    • ein An­mel­dungs­schrei­ben,
    • das Ori­gi­nal und eine Ab­schrift (Kopie) der Sat­zung und eine Ab­schrift (Kopie) des Grün­dungs­pro­to­kolls und
    • eine Ab­schrift (Kopie)über die Be­stel­lung des Vor­stands.

    Das An­mel­dungs­schrei­ben
    Das An­mel­dungs­schrei­ben soll Fol­gen­des ent­hal­ten:

    • die An­mel­dung des ge­grün­de­ten Ver­eins zur Ein­tra­gung im Ver­eins­re­gis­ter,
    • Namen, Ge­burts­da­ten und An­schrif­ten der ge­wähl­ten Vor­stands­mit­glie­der und
    • die öf­fent­lich be­glau­big­ten Un­ter­schrif­ten der ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Vor­stands­mit­glie­der.

    Die Anmeldung
    Die Anmeldung muss von allen ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Vor­stands­mit­glie­dern - vor dem Notar (oder - in manchen Bundesländern - vom Ratsschreiber) un­ter­schrie­ben werden. Die Un­ter­schrif­ten sind öf­fent­lich zu be­glau­bi­gen. In einigen Bundesländern gibt es Ausnahmeregelungen. Bitte vorher beim Vereinsregister (Registergericht) erfragen.

    Satzung, Gründungsprotokoll und die Urkunde der Vorstandsbestellung
    Der An­mel­dung ist die  Satzung, Gründungsprotokoll und die Urkunde der Vorstandsbestellung mit je einer Kopie bei­zu­fü­gen. Aus der Sat­zung soll sich der Tag der Er­rich­tung des Ver­eins er­ge­ben. Die Ur­schrift der Sat­zung muss von min­des­tens sie­ben Mit­glie­dern un­ter­schrie­ben sein.

    Ein Muster der Anmeldung und eine Mustersatzung stelle ich gerne zur Verfügung - E-Mail.

    Der Ein­tra­g in das Ver­eins­re­gis­ter
    In das Ver­eins­re­gis­ter wer­den ein­ge­tra­gen und vom Amtsgericht veröffentlicht:

    • der Name des Ver­eins mit dem Zu­satz "ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein" oder nach ab­wei­chen­der Sat­zung in Kurz­form "e. V.",
    • der Sitz des Vereins,
    • der Tag der Sat­zungs­er­rich­tung,
    • die Namen, Ge­burts­da­ten und Wohn­or­te aller Vor­stands­mit­glie­der,
    • Re­ge­lun­gen in der Sat­zung, die die Ver­tre­tungs­be­rech­ti­gung des Vor­stands und die Be­schluss­fas­sung be­tref­fen.

    Die Ur­schrift der Sat­zung wird dem Ver­ein mit einer Be­schei­ni­gung der Ein­tra­gung zu­rück­ge­ge­ben.

    Kommentare, Fragen und Ergänzungen erwünscht

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