Nach seiner Gründung ist der Verein bei dem für seinen Sitz zuständigen Amtsgericht anzumelden.
TIPP:Das zuständige Amtsgericht ist im Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) unter "Orts/ Gerichtsverzeichnis" zu finden.
Die Anmeldung erfolgt durch die Vorstandsmitglieder. Es empfiehlt sich, die Anmeldung von allen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnen zu lassen. Die Unterschriften unter der Anmeldung sind notariell oder durch ein Ortsgericht zu beglaubigen. Die Unterschriftsbeglaubigung ist auch dann erforderlich, wenn die betreffenden Unterschriften aufgrund einer früheren Anmeldung dem Gericht bereits bekannt sind.
Einzureichende Protokolle oder Satzungen bedürfen keiner Unterschriftsbeglaubigung.
Mit der Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit. Er ist ab diesem Zeitpunkt sogenannte juristische Person, kann also Verträge schließen, Vermögen erwerben und vor Gericht klagen oder verklagt werden.
Für die Eintragung zum Vereinsregister erhebt das Amtsgericht Gebühren, zudem entstehen Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigungen. Sofern bei der Abfassung der Vereinssatzung und der Vorbereitung der Anmeldung ein Rechtsanwalt behilflich ist, wird dieser seine Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen.
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