Bei der Anmeldung von Vereinen und bei Satzungsänderungen gibt es von den Registergerichten oftmals Einwände, welche über das hinausgehen, was ihnen an Kontrollrechten eigentlich zusteht. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Hamm aus 2010 stellt klar, dass eine weitgehende Inhaltskontrolle der Satzungsbestimmungen nicht Sache des Vereinsregisters ist.
Es ist vor allem nicht Aufgabe des Registergerichts, eine Zweckmäßigkeitsprüfung durchzuführen. Eine solche wäre mit der Vereinsautonomie, d. h. dem Recht des Vereins, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu gestalten, nicht vereinbar. Deshalb ist das Registergericht auch nicht berechtigt, unklare oder missverständliche Satzungsbestimmungen zu beanstanden, die nur vereinsinterne Bedeutung haben.
Bei der Prüfung der Erstanmeldung eines Vereins hat das Registergericht die Satzung daraufhin zu überprüfen, ob sie den Erfordernissen der §§ 57, 58 BGB entspricht und in ihr alle Rechtsverhältnisse des Vereins ohne Gesetzesverstoß geregelt sind.
Das betrifft nach § 57 BGB
- die Zulässigkeit des Vereinsnamens (Täuschung über Art, Größe des Vereins)
- die Eindeutigkeit des Vereinsnamens (Verwechslungsgefahr mit anderen Vereinen des Registerbezirkes)
- Außerdem müssen die Satzung-Soll-Inhalte (§ 58 BGB) vorhanden sein. Da ohne sie der Verein nicht eingetragen wird, handelt es sich faktisch um Muss-Inhalte.
Das betrifft die Regelungen
- über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
- über die Bildung des Vorstands,
- über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Das Vereinsregister prüft bei der Anmeldung außerdem
- seine örtliche Zuständigkeit (Sitz des Vereins)
- die nichtwirtschaftliche Zielsetzung des Vereins
- die Vollständigkeit und formale Richtigkeit der eingereichten Unterlagen, dazu gehört u. a. ob die Eintragung angestrebt wird (das muss aus der Satzung hervorgehen)
- die formelle Ordnungsmäßigkeit, z. B. das Vorhandensein einer körperschaftlichen Struktur und die Einhaltung der Grundsätze der Vereinsautonomie (unzulässige Fremdbestimmung des Vereins)
Nicht geprüft wird dagegen, ob die Satzung bezogen auf die Ziele des Vereins zweckmäßig ist und ob die Satzungsregelungen eindeutig sind, soweit dies nicht die Außenwirkung des Vereins (z. B. die Vertretungsberechtigung) betrifft.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 12.08.2010, 15 W 377/09
Quelle: www caveo-dresden.de
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