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Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung im MiniJob

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Wichtig:Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Minijobber zu Beginn ihrer Beschäftigung über die Möglichkeit der Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung zu informieren!

Der Arbeitgeber hat für eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent (bzw. 5 Prozent bei Privathaushalten) des Arbeitsentgelts zu zahlen.

Hierdurch erwirbt der Arbeitnehmer geminderte Rentenansprüche und Wartezeitmonate. Für Rentner die eine Vollrente wegen Alters beziehen, fällt der Pauschalbeitrag zwar auch an, allerdings wirkt sich dieser nicht mehr positiv auf die Rente aus.

Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben die Möglichkeit, durch die Zahlung relativ niedriger eigener Beiträge vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung zu erwerben (Aufstockung). Hierfür muss der Arbeitnehmer schriftlich auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten und erklärt sich damit bereit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent (bzw. von 5 Prozent bei Privathaushalten) auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,9 Prozent aufzustocken.

Der Arbeitnehmer hat somit eine Differenz von zur Zeit 4,9 Prozent bzw. 14,9 Prozent selbst zu tragen. Durch den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit unterliegt der Arbeitnehmer dann der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. An dieser Versicherungspflicht und dem Aufstockungsbeitrag ändert sich auch dann nichts, wenn der Arbeitnehmer in seiner Hauptbeschäftigung arbeitslos wird und den Minijob weiterhin ausübt. Eine Kündigung der Aufstockung ist nicht möglich.

Für Rentner, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, besteht keine Aufstockungsmöglichkeit mehr.

Vorteile:

Der Hauptvorteil der Beitragsaufstockung für den Arbeitnehmer ist, dass die Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt wird. Diese sind beispielsweise Voraussetzung für:

  • einen früheren Rentenbeginn,
  • Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben),
  • Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und
  • Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (Riester-Förderung) für den Minijobber und ggf. sogar den Ehepartner.

Beispiel:
Für eine gewerbliche Minijobberin, die bisher nur 3 Jahre (36 Monate) Kindererziehungszeiten für die Wartezeit erworben hat, besteht die Möglichkeit, die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Monaten) für die Inanspruchnahme der Regelaltersrente zu erfüllen, wenn sie zwei Jahre lang freiwillig den Eigenanteil von 4,9 Prozent zur Rentenversicherung zahlt.

Verzichtserklärung

Schriftliche Erklärung
Der Minijobber muss dem Arbeitgeber schriftlich (formlos) mitteilen, dass er auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet.
Damit erklärt er sich bereit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent (bzw. von 5 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten) auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,9 Prozent aufzustocken.

Alternativ dazu kann der Personalfragebogen als Verzichtserklärung genutzt werden.

Dieser enthält unter "5. Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit" einen vorgefassten Text, der nur vom Arbeitnehmer ausgefüllt und unterschrieben werden muss.

Die schriftliche Erklärung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit ist vom Arbeitgeber zu den Lohnunterlagen des Minijobbers zu nehmen.

Bei den Minijobs in Privathaushalten gilt bereits der vom Arbeitnehmer unterschriebene Haushaltsscheck als Verzichtserklärung, sofern "ja" im Feld 10 "voller Beitrag zur Rentenversicherung" angekreuzt ist.

Beginn der Rentenversicherungspflicht

Ab Beschäftigungsbeginn
Die Rentenversicherungspflicht setzt grundsätzlich ab Beschäftigungsbeginn ein, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht und seinen Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit innerhalb von zwei Wochen nach Arbeitsaufnahme schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt.

Jederzeit für die Zukunft
Die Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, es sei denn, der Arbeitnehmer wünscht einen späteren Beginn. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit entfaltet seine Rechtswirkung nur für die Zukunft.

Rückwirkende Aufstockung

Eine rückwirkende Aufstockung ist vom Gesetz her grundsätzlich nicht vorgesehen.

Dauer der Aufstockung

Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Die Verzichtserklärung verliert erst mit dem Ende der gering

Neuer Minijob - Anderer Arbeitgeber

Nimmt der Minijobber erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf und will auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, dann muss er diesem neuen Arbeitgeber wiederum eine schriftliche Verzichtserklärung vorlegen; dies gilt auch dann, wenn sich die neue Beschäftigung nahtlos an die bisherige Beschäftigung anschließt.

Neuer Minijob - Selber Arbeitgeber

Folgt hingegen eine erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, handelt es sich in der Regel um eine durchgehende Beschäftigung. In diesem Fall gilt die Verzichtserklärung auch weiterhin, es sei denn, zwischen dem Ende der ersten Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung liegt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

Mehrere Minijobs

Arbeitnehmer, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausüben und trotz Zusammenrechnung der monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen rentenversicherungsfrei sind, können nur einheitlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, d.h., die einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Verzichtserklärung wirkt zugleich für alle anderen Beschäftigungen. Die Verzichtserklärung gilt sodann für die Dauer aller im Zeitpunkt ihrer Abgabe be-stehenden und danach aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse und verliert ihre Wirkung erst dann, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird.

Hinweis:
Arbeitnehmer, die mehrere 400-Euro-Minijobs ausüben, sind dazu verpflichtet, alle weiteren Arbeitgeber über den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit zu informieren.

Verteilung der Beitragslast
Auch die Aufstockungsbeiträge des Arbeitnehmers gehören zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Beitragszahlung

Für den Arbeitgeber hat die Verzichtserklärung des Arbeitnehmers keine finanziellen Auswirkungen. Er zahlt stets 15 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts (5 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten) zur Rentenversicherung.

Ausgehend von einem vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,9 Prozent beträgt der Eigenanteil des Arbeitnehmers in der Regel 4,9 Prozent (14,9 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten).

Mit Beginn der Aufstockung zieht der Arbeitgeber den Eigenanteil vom Lohn des Minijobbers ab und führt diesen zusammen mit den übrigen pauschalen Abgaben an die Minijob-Zentrale ab.

Mindestbeitrag
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der zu zahlende Beitrag im Falle der Rentenaufstockung mindestens von 155 Euro zu berechnen ist. Demnach sind mindestens 30,85 Euro an Beiträgen zu zahlen (19,9 Prozent von 155 Euro = 30,85 Euro).

Dies bedeutet: Liegt das Entgelt des Beschäftigten unter 155 Euro, hat der Arbeitgeber vom tatsächlich gezahlten Entgelt Beiträge in Höhe von 15 Prozent (5 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten) zu entrichten; der Versicherte trägt den Restbetrag bis zu dem (aus dem Mindestentgelt errechneten) Mindestbeitrag in Höhe von 30,85 Euro.

Aus: die minijobzentrale

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Rufen Sie uns an unter +49 6202 5908774, besuchen Sie unsere WebSite www.beratung-stadtmueller.de oder scheiben Sie eine Mail info@beratung-stadtmueller.de

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