Überschreitet in einem 400-Euro-Minijob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 400 Euro, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei.
Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) anzusehen. Im Einzelfall kann es somit nicht nur zum Überschreiten der monatlichen Arbeitsentgeltgrenze (400 Euro), sondern auch der jährlichen Arbeitsentgeltgrenze (4.800 Euro) kommen. Dabei ist die Höhe des Arbeitsentgelts in dem Monat, in dem die Entgeltgrenze unvorhersehbar überschritten wird, unerheblich. Vorhersehbar ist zum Beispiel die regelmäßige Zahlung eines Urlaubsgeldes oder Weihnachtsgeldes. Nicht vorhersehbar wäre beispielsweise ein längerer Arbeitseinsatz wegen krankheitsbedingtem Ausfall von anderen Arbeitskräften.
Beispiel:
Eine Minijobberin soll wider Erwarten für einen Monat die Krankheitsvertretung einer Vollzeitkraft übernehmen. Ihr bisheriger monatlicher Verdienst von 325 Euro erhöht sich für diese Zeit auf 700 Euro. Die Minijobberin bleibt jedoch versicherungsfrei, da es sich um ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze für die Dauer von einem Monat handelt.
Aus: die minijobzentrale
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