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Kurzfristige MiniJobs

Kurzfristiger Minijob

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.

Von dem Zwei-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen.

Mehrere kurzfristige Minijobs

Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Minijobs ohne Rücksicht auf die Höhe des Verdienstes zusammenzurechnen.

Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Zweimonatszeitraums 60 Kalendertage. Dies gilt nicht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen jeweils um volle Kalendermonate handelt. Sind bei einer Zusammenrechnung Zeiten, in denen die Beschäftigung regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wurde, und Beschäftigungszeiten mit einer Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen zu berücksichtigen, dann ist einheitlich von dem Zeitraum von 50 Arbeitstagen auszugehen.

Befristung durch Rahmenarbeitsvertrag

Ein kurzfristiger Minijob liegt nicht mehr vor, wenn zwar die maßgebliche Zeitdauer im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird. In diesen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob die Beschäftigung die Voraussetzungen eines 400-Euro-Minijobs erfüllt.

Eine Beschäftigung wird regelmäßig ausgeübt und damit nicht als kurzfristig angesehen, wenn sie von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über einen längeren Zeitraum ausgeübt werden soll. Es besteht allerdings die Möglichkeit, eine Beschäftigung für maximal ein Jahr zu befristen und damit die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Minijob zu erfüllen, wenn dies über einen Rahmenarbeitsvertrag erfolgt, der einen Arbeitseinsatz von maximal 50 Arbeitstagen vorsieht.

Berufsmäßigkeit

Ein kurzfristiger Minijob erfüllt nicht die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt.

Die Berufsmäßigkeit muss somit nicht geprüft werden, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro nicht überschreitet. Die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung braucht auch nicht geprüft werden, wenn die Beschäftigung die Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen überschreitet und deshalb als nicht geringfügig anzusehen ist.

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung u.a. dann ausgeübt, wenn sie nicht von sog. "untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung" ist. D.h., sie darf nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bzw. -standards bestimmend sein. U.a. sind Personen, die beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende gemeldet sind, als berufsmäßig beschäftigt anzusehen. Sie sind unabhängig von der Dauer der Beschäftigung versicherungspflichtig, es sei denn, die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro im Monat (anteilig je nach Dauer der Beschäftigung) wird nicht überschritten.

Gelegentlich ausgeübte Beschäftigungen werden nicht berufsmäßig ausgeübt! Als gelegentlich ausgeübte Beschäftigungen gelten

Beschäftigungen zwischen Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium, auch wenn die Fachschulausbildung oder das Studium durch gesetzliche Dienstpflicht hinausgeschoben wird.

Beschäftigungen, die neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld oder neben dem Bezug einer Altersvollrente ausgeübt werden.

Aus: die minijobzentrale

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Rufen Sie uns an unter +49 6202 5908774, besuchen Sie unsere WebSite www.beratung-stadtmueller.de oder scheiben Sie eine Mail info@beratung-stadtmueller.de

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